Satzung

§1

Name und Sitz

Der Museums- und Heimatverein Gifhorn e.V. hat seinen Sitz in der Stadt Gifhorn. Sein Tätigkeitsgebiet ist der Landkreis Gifhorn.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Für Tätigkeiten im Dienst des Vereins können nach Vorstandsbeschluss und Haushaltslage angemessene Vergütungen gezahlt werden.
Der Verein darf seine Mittel weder für unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Er besitzt Rechtsfähigkeit durch Eintragung ins Vereinsregister.

§2

Aufgaben des Vereins

Der Verein hat folgende Aufgaben:

a) Förderung des Historischen Museums Schloss Gifhorn, des Klosterhofmuseums Isenhagen und des Museums für bürgerliche Wohnkultur der 1. Hälfte des 20. Jahrhunderts im Kavalierhaus Gifhorn,

b) Entwicklung der regionalen Identität und Förderung des Heimatgedankens,

c) Schutz, Pflege, aktive Förderung und Erforschung der heimischen Kultur, des Brauchtums, der Baudenkmäler sowie der Natur und der Landschaft,

d) Erwerb von Sammlungen und Einzelstücken sowie Pachtung und Betreuung schutzwürdiger Grundstücke und Naturgebilde,

e) Jugendgruppen und andere Organisationen für die vorbezeichneten Aufgaben zu interessieren und sie in ihrer Arbeit zu unterstützen,

f) Geldmittel zur Erfüllung der vorbezeichneten Aufgaben zu be¬schaffen und zu Spenden anzuregen,

g) Veröffentlichungen herauszugeben, Vorträge, Ausstellungen und Führungen zu veranstalten.

§3

Mitglieder

Die Mitgliedschaft wird erworben durch Beitrittserklärung beim Museums- und Heimatverein Gifhorn e.V. in Gifhorn. Mitglieder können auch juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechtes werden. Mitglieder, die sich um Ziel und Zweck des Vereins besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er ist mindestens 3 Monate vor Jahresende beim Museums- und Heimatverein Gifhorn e.V. in Gifhorn anzuzeigen.
Mitglieder, die mit ihrer Beitragszahlung trotz Mahnung mehr als ein Jahr im Ruckstand sind, können vom Vorstand ausgeschlossen werden.

§4

(1) Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand,
  2. der Beirat,
  3. die Mitgliederversammlung.

(2) Der Vorstand besteht aus:

  1. dem Vorsitzenden,
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. dem Schatzmeister,
  4. dem Schriftführer.

Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, sie sind der Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Bei Verhinderung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters vertritt ihn eines der anderen Vorstandsmitglieder in der aufgeführten Reihenfolge (wobei der Fall der Verhinderung nach außen hin nicht nachgewiesen zu werden braucht).
Die Vorstandsmitglieder bekleiden Ehrenämter, sie werden auf die Dauer von 6 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Der Beirat besteht neben dem Vorstand aus den Museumsleitern und mindestens 10, höchstens 15 weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder des Beirats, mit Ausnahme des Vorstands und der Museumsleiter, werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Beirats bekleiden Ehrenämter.

(4) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden in der Regel einmal jährlich im ersten Vierteljahr einberufen. Die Einberufung muss schriftlich, spätestens 2 Wochen vor dem Tag der Versammlung, erfolgen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,

  1. wenn dies dem Vorstand im Interesse des Vereins notwendig erscheint,
  2. auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 Mitgliedern innerhalb von 6 Wochen nach Antragstellung Der Antrag muss begründet sein.

(5) Der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, leitet die Vorstands- und Beiratssitzungen und die Mitgliederversammlung..

Er beruft den Vorstand und den Beirat, sooft es die Geschäfte erfordern oder sobald mindestens 2 Vorstands- oder 4 Beiratsmitglieder dies beantragen. Die Einberufung muss schriftlich, spätestens 1 Woche vor dem Tag der Sitzung, erfolgen.

(6) Der Vorstand und der Beirat fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit es sich nicht um Satzungsänderungen (§ 6) oder um die Auflösung des Vereins (§ 7) handelt.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit es sich nicht um Satzungsänderungen (§ 6) oder um die Auflösung des Vereins (§ 7) handelt.

(7) Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn

  1. beim Vorstand 3 Mitglieder,
  2. beim Beirat 5 Mitglieder,
  3. bei der Mitgliederversammlung 12 Mitglieder

anwesend sind.

(8) Über die Form der Abstimmung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

(9) Der ordentlichen Mitgliederversammlung ist der Geschäfts- und Kassenbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten. Sie genehmigt den Haushaltsplan, die Jahresrechnung, erteilt dem Vorstand Entlastung und wählt den Vorstand und den Beirat.

Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstands, des Beirats und der Mitgliederversammlung sind Niederschriften aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer oder einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen sind.

§5

Vereinsjahr

Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

§6

Satzungsänderung

Für die Änderung der Satzung ist die Mitgliederversammlung zuständig. Der Antrag muss in der Einladung bekanntgegeben werden. Die Mitgliederversammlung beschließt darüber mit 2/3 Mehrheit der an wesenden Mitglieder.

§7

Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem Landkreis Gifhorn zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke entsprechend den Aufgaben des Vereins zu verwenden hat.

Liquidatoren sind die Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB mit den in den §§ 48 - 53 aufgeführten Rechten und Pflichten.

§8

Diese Satzung tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Sie ersetzt die Satzung vom 23. April 1991.

Gifhorn, den 13.04.2011

Der Vorstand

 

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